Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.
Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen B.u.S. Schneesportschule und Eventtouristik GmbH trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.
Zudem verfügt das Unternehmen B.u.S. Schneesportschule und Eventtouristik GmbH über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.
Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302
1. Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
2. Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
3. Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
4. Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
5. Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
6. Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
7. Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
8. Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
9. Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
10. Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
11. Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
12. Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder - in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. B.u.S. Schneesportschule und Eventtouristik GmbH hat eine Insolvenzabsicherung mit der R+V Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden; Telefon: +49 611 533-5859; www.ruv.de; ruv@ruv.de)kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von B.u.S. Schneesportschule und Eventtouristik GmbH verweigert werden.
Da die Touristik-Service-Center GmbH die Reisen von B.u.S. Schneesportschule und Eventtouristik GmbH vermittelt und die Kundenzahlungen entgegennimmt, übernimmt die Touristik-Service-Center GmbH die Haftung für die Kundengelder, solange diese in deren Besitz sind. Die Touristik-Service-Center GmbH hat ebenfalls eine Insolvenzabsicherung abgeschlossen - mit Zurich Insurance plc., Niederlassung für Deutschland, Platz der Einheit 2, 60327 Frankfurt. Die Reisenden können diese Einrichtung oder den Makler, die KAERA Industrie und Touristik Versicherungsmakler GmbH, Telefon 06172-997610 kontaktieren.
Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist:www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de
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Veranstalter ist die B.u.S. Schneesportschule und Eventtouristik GmbH (im folgenden Veranstalter oder wir genannt). Alle Reisen und Kurse (im Folgenden werden alle Veranstaltungen Reisen bzw. Veranstaltungen genannt) werden vom Veranstalter gewissenhaft vorbereitet.
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss eines Reise- bzw. Veranstaltungsvertrages (im folgenden Vertrag genannt) verbindlich an. Die Anmeldung muss mittels Buchungsantrag schriftlich, per Fax, per Internet oder persönlich bei dem Veranstalter vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Der Kunde erhält unverzüglich nach Vertragsschluss eine schriftliche Reisebestätigung.
3.1 Mit Erhalt der Buchungsbestätigung ist die Buchung für den Kunden und den Veranstalter verbindlich.
3.2 Bei allen Veranstaltungen wird mit Abschluss des Reisevertrages, bei Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheins eine Anzahlung von 10% des Reisepreises sofort fällig. Der Restbetrag ist spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen.
3.3 Bei kurzfristigen Buchungen (ab 4 Wochen vor Reisebeginn) wird der volle Betrag sofort mit Abschluss des Vertrages, d.h. bei Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheins fällig.
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Der Veranstalter behält sich ausdrücklich das Recht vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reiseteilnehmer vor Buchung informiert wird. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung seitens des Veranstalters.
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (wie z.B. schwerwiegende Sicherheitsprobleme am Bestimmungsort) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl wir als auch Sie den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zu Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Wir sind verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, Sie zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind nach dem Gesetz je zur Hälfte von uns und Ihnen zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten Ihnen zur Last.
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von einem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages (z.B. Flugzeitenänderungen, Änderungen des Programmablaufs), die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von dem Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Evtl. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Veranstalter ist berechtigt, unter bestimmten, in seiner Leistungsbeschreibung im Einzelnen anzugebenden Voraussetzungen, nachträglich Änderungen des Zustiegs-/Abfahrtsortes vorzunehmen.
Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen. Hierzu empfehlen wir Ihnen die Schriftform.
8.1 Rücktritt durch den Kunden
Ein Rücktritt ist jederzeit vor Reisebeginn möglich. Dem Teilnehmer wird empfohlen schriftlich zurückzutreten. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung. Tritt der Teilnehmer vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann gemäß 651h Abs. 1 und 651h Abs. 2 eine Entschädigung verlangen. Der Veranstalter kann diesen Entschädigungsanspruch gemäß nachfolgender Gliederung pauschalieren:
Bei Rücktritt bis 60 Tage vor Reisebeginn: 15% des Reisepreises - min. jedoch 25.- Euro,
Rücktritt von 59 bis 30 Tage vor Reisebeginn: 25% des Reisepreises,
Rücktritt von 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn: 40% des Reisepreises,
Rücktritt von 14 bis 8 Tage vor Reisebeginn: 60% des Reisepreises,
Rücktritt von 7 bis 3 Tag(e) vor Reisebeginn: 80% des Reisepreises,
Bei kurzfristigeren Stornierungen (ab 2 Tage vor Reisebeginn) und bei Nichtantritt der Veranstaltung ohne Rücktrittserklärung des Kunden beim Veranstalter werden 85 % des Veranstaltungspreises in Rechnung gestellt.
Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Veranstalter durch seinen Rücktritt kein Schaden oder lediglich Schaden in geringer Höhe entstanden ist. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter. Tritt ein einzelner Teilnehmer die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
8.2 Rücktritt durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann vom Reisevertrag zurücktreten:
1. wenn der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt oder die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält.
2. wenn die Durchführung der Reise infolge, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (Krieg, Streik, Unruhen, behördlichen Anordnungen, Naturkatastrophen etc.) erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Wird der Vertrag durch den Reiseveranstalter gekündigt, so kann dieser für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
3. Mindestteilnehmerzahl: Kann, wegen nicht erreichter Mindestteilnehmerzahl die Reise nicht stattfinden, so ist der Veranstalter berechtigt, bis 2 Wochen vor Reisebeginn, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit in den Reiseausschreibungen nichts anderes angegeben ist, beträgt die Mindestteilnehmerzahl für unsere Reisen 20 Personen. Der Veranstalter ist zur unverzüglichen Information des Teilnehmers verpflichtet. Die Rücktrittserklärung muss dem Teilnehmer so schnell wie möglich übermittelt werden. Der bereits gezahlte Reisepreis wird in vollem Umfang erstattet. Weitergehende Ansprüche seitens des Kunden sind ausgeschlossen.
Bis einen Tag vor Reisebeginn kann sich der Teilnehmer bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Der Veranstalter kann dem Wechsel in der Person der Reisenden widersprechen, wenn durch die Teilnahme des Dritten Mehrkosten entstehen und wenn der Dritte den besonderen Erfordernissen in Bezug auf die Reise nicht genügt oder inländische bzw. ausländische gesetzliche Vorschriften einer Teilnahme entgegenstehen. Tritt die Ersatzperson in den Vertrag ein, dann haftet sie und der Anmelder uns als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten. Hierdurch entstehen tatsächliche Mehrkosten, die zu Lasten des Kunden gehen, mindestens jedoch 75,- EUR bei Flugreisen und 25,- EUR bei allen anderen Reisen.
Der Reiseveranstalter haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung.
11.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
A. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
B. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4.100,- EUR; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschaden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
11.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11.3. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
Keine Haftung besteht bei Einbruch oder Diebstahl. Wir empfehlen daher den Abschluss einer Reisegepäck- und Reiseunfallversicherung. Der Teilnehmer haftet für jeden Schaden, der durch
die von ihm mitgeführten Sachen verursacht wird.
Der Veranstalter ist berechtigt den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Teilnehmer trotz einer Abmahnung die Veranstaltung weiterhin erheblich stört, so dass seine weitere Teilnahme nicht mehr zumutbar ist. Das gilt insbesondere für den Fall, dass sich der Teilnehmer nicht an sachlich gerechtfertigte Anweisungen hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen oder Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung ergeben.
14.1. Mängel oder Störungen sind unseren Mitarbeitern vor Ort sofort mitzuteilen, wir empfehlen die Schriftform. Sollten diese Personen nicht am Ort sein, reicht eine sofortige Mitteilung an den Reiseveranstalter, worin die Mängel beschrieben sind und um Abhilfe nachgesucht wird. Kommt der Teilnehmer durch eigenes Verschulden dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu. Mitarbeiter vor Ort sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.
14.2. Wollen Sie den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651 l BGB kündigen, haben Sie uns zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von uns verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Auf die Erfordernisse für Angehörige eines anderen Staates wird der Veranstalter hinweisen, sofern die Zugehörigkeit der Reisenden zu einem anderen Staat erkennbar ist. Der Reiseveranstalter übernimmt keine Haftung für Nachteile, die sich aus der Nichtbeachtung obiger Vorschriften ergeben.
Wird die Durchführung der Veranstaltung aufgrund von Umständen, die weder vom Veranstalter noch vom Teilnehmer zu vertreten sind, unmöglich, so ist der Veranstalter berechtigt die Veranstaltung auf einen anderen Termin zu verlegen, bzw. dem Teilnehmer eine Gutschrift zu erteilen.
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende unverzüglich nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Gepäck wird in normalem Umfang befördert. Dies bedeutet pro Person maximal einen Koffer und ein Handgepäckstück, bei Wintersportreisen zuzüglich einem Paar Ski oder Snowboard. Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Reiseteilnehmer beim Umsteigen zu beaufsichtigen.
Grundsätzlich empfehlen wir den Teilnehmern den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung. Je nach Art und Umfang der Veranstaltung ist der Abschluss einer Unfall-, Auslandskranken- und Gepäckversicherung empfehlenswert. Grundsätzlich ist jeder Teilnehmer verpflichtet, bei Antritt der Veranstaltung in Besitz einer ausreichenden privaten Haftpflichtversicherung zu sein.
Die Veranstaltungsleiter sind in der Regel geprüfte Sportlehrer, Skilehrer oder ähnlich für die Leitung notwendig qualifizierte Personen. Im Interesse der Sicherheit ist den Anordnungen der Leiter unbedingt Folge zu leisten.
Eine Abtretung der Ansprüche aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen, falls nicht eine Zustimmung des Veranstalters hierzu vorliegt. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung abgetretener Ansprüche im eigenen Namen ausgeschlossen.
22.1. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
22.2. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
22.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reise- bzw. Veranstaltungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
22.4. Der Veranstalter behält es sich vor, vor Abschluss des Reisevertrages für konkret zu bezeichnende Merkmale der jeweiligen Veranstaltung eine Änderung der im Reiseprospekt/Homepage enthaltenen Leistungen zu erklären.
B.u.S. Schneesportschule und Eventtouristik GmbH
Grund 2, 92237 Sulzbach-Rosenberg
Geschäftsführer: Dipl.-Kfm. Oliver Pongratz und Dr. Thomas Nowey