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England-England-Reise inkl. London 2026

22.07.2026 - 31.07.2026

Gesamtpreis

1159,00 Euro

Ihre Reise im Überblick

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Ihre Reise

Großbritannien

Reisecode: GB049

England-England-Reise inkl. London 2026

Termin

22.07.2026 - 31.07.2026

Grundpreis

ab 1'159,00 Euro p.P. ohne zusätzliche Leistungen

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* Die komplette Tarifübersicht sowie die Versicherungsbedingungen finden Sie unter folgendem Link:
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Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei Pauschalreisen nach § 651a BGB

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. 

Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen go-prisma Studienreisen GmbH trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. 

Zudem verfügt go-prisma Studienreisen GmbH über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302

1. Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.

2. Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.

3. Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.

4. Die Reisenden können die Pauschalreise - innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten - auf eine andere Person übertragen.

5. Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.

6. Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.

7. Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.

8. Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.

9. Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.

10. Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.

11. Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.

12. Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters (oder in einigen Mitgliedstaaten: des Reisevermittlers) werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. go-prisma Studienreisen GmbH hat eine Insolvenzabsicherung mit „tourVERS Touristik-Versicherungs-Service GmbH“ abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung kontaktieren unter der Adresse Borsteler Chaussee 51, 22453 Hamburg, 040-244 288 0, email: service@tourvers.de, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von go-prisma Studenreisen GmbH verweigert werden.

Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist:www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de

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ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN - GO-PRISMA STUDIENREISEN GMBH

Die Allgemeinen Reisebedingungen sind unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die wir als Reiseveranstalter beim Reisevertrag mit Ihnen zugrunde legen.

1. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES
1.1. Mit der Reiseanmeldung auf der Grundlage unserer Prospekte bieten Sie go-prisma den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldungen bedürfen stets der Schriftform. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten. Der Reisevertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Reisebestätigung beim Anmelder zu Stande.
1.2. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, ist go-prisma an dieses Angebot 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zu Stande, wenn der Anmelder innerhalb dieser Frist die Annahme erklärt.
1.3. Nebenabreden, die dem Inhalt dieser Bedingungen oder den Leistungsbeschreibungen nicht entsprechen, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung durch go-prisma.

2. ZAHLUNG
2.1. Vor Ende der Reise dürfen wir erst nach Erteilung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB Zahlungen auf den Reisepreis fordern und annehmen. Eine Anzahlung fordern wir erst nach Übermittlung des Sicherungsscheines in Höhe von bis zu 20 % des Reisepreises. Die Restzahlung ist 30 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung fällig und zu leisten, soweit feststeht, dass die Reise - wie gebucht - durchgeführt wird und die Reiseunterlagen zur Abholung oder Übersendung zur Verfügung stehen.
2.2. Wird eine fällige Zahlung auf den Reisepreis auch nach Mahnung und Nachfristsetzung nicht oder nicht vollständig geleistet, berechtigt dies go-prisma zum Rücktritt vom Reisevertrag und zur Geltendmachung einer Entschädigung gemäß Ziffer 6 dieser Reisebedingungen.

3. LEISTUNGEN

Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Leistungsbeschreibungen im Prospekt so, wie sie Vertragsgrundlage geworden sind, sowie die hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung/Rechnung verbindlich. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung.

4. INFORMATIONSPFLICHT ZUR IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMENS

4.1. Nach der EU-VO 2111/2005 ist der Veranstalter verpflichtet, den Reisenden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinlich durchführende Fluggesellschaft zu benennen und danach der Reisende entsprechend zu informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Bei einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft hat der Veranstalter den Teilnehmer unverzüglich hierüber zu informieren.
4.2. Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.
4.3. Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte »gemeinschaftliche Liste« unsicherer Fluggesellschaften ist auf der Internet-Seite ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/search_en abrufbar.

5. LEISTUNGSÄNDERUNGEN, TEILERSTATTUNGEN
5.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von go-prisma nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
5.2. Aus zwingenden Gründen nicht in Anspruch genommene Leistungen können zu Teilerstattungen führen, sofern und soweit der Leistungsträger eine entsprechende Gutschrift erteilt, nicht jedoch, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

6. RÜCKTRITT DURCH DEN REISENDEN/ STORNOKOSTEN

6.1. Der Reiseteilnehmer kann vor Reisebeginn jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Den Rücktritt muss uns gegenüber unter der am Ende dieser Reisebedingungen angegebenen Adresse erklärt werden. Aus Gründen des Nachweises empfehlen wir eine schriftliche Erklärung. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei go-prisma.
6.2. Im Fall des Rücktritts vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt der Reise verlieren wir den Anspruch auf den Reisepreis und können für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen eine pauschale Entschädigung verlangen, es sei denn, wir haben den Rücktritt zu vertreten oder ein Fall höherer Gewalt liegt vor. Die Entschädigung, bei deren Berechnung wir gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt haben, wird nach dem Zeitpunkt des Zuganges Ihrer Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet:
bis zum 60. Tag vor Reiseantritt 20 %
59-30 Tage vor Reiseantritt 25 %
29-15 Tage vor Reiseantritt 40 %
14-8 Tage vor Reiseantritt 60 %
7-1 Tage vor Reiseantritt 80 %
am Abreisetag oder bei Nichtantritt der Reise 90 %

Für die Bereitstellung von Flugtickets gelten die Rücktrittskosten der jeweiligen Fluggesellschaft.
6.3. Der Nachweis, dass uns überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die geforderte Pauschale entstanden ist, bleibt Ihnen unbenommen. In diesem Fall sind Sie nur zur Bezahlung des geringeren Betrages verpflichtet.
6.4. Wir behalten uns vor, von Ihnen in Abweichung der vorstehenden Pauschalen eine höhere Entschädigung für den konkret angefallenen Schaden zu verlangen. In diesem Fall werden wir unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen die geforderte Entschädigung konkret beziffern und Belege vorlegen.

7. MINDESTTEILNEHMERZAHL
Wir können bis 4 Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten bei Nichterreichen einer in der jeweiligen Leistungsbeschreibung und in der Reisebestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl. Wir informieren Sie selbstverständlich, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Sie erhalten den gezahlten Reisepreis umgehend zurück.

8. ERSATZTEILNEHMER
Tritt eine Ersatzperson an die Stelle eines gemeldeten Teilnehmers, ist go-prisma berechtigt, die durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten in Höhe von Euro 30,00 zu verlangen. Teilnehmer und Ersatzperson haften als Gesamtschuldner. go-prisma kann dem Wechsel der Person des Reiseteilnehmers widersprechen, wenn diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

9. REISEVERSICHERUNG
Sie haben die Möglichkeit, eine Reiserücktrittskostenversicherung oder Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen. Näheres entnehmen Sie bitte unserer Reisebestätigung. Der Abschluss einer solchen Versicherung wird dringend empfohlen. Ebenfalls wird der Abschluss einer umfassenden Reiseversicherung (Reiseunfall-, Reisekranken-, Reisehaftpflichtversicherung) empfohlen.

10. PFLICHTEN DES REISETEILNEHMERS
10.1. Der Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften, wie z. B. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen, selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von go-prisma bedingt sind.
10.2. go-prisma kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reiseteilnehmer die Vorbereitung und Durchführung der Reise trotz vorangegangener Mahnung nachhaltig stört oder sich in erheblichem Maße vertragswidrig verhält, sodass eine weitere Teilnahme für go-prisma und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist.

Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. go-prisma steht in diesem Falle ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser umfasst mindestens den Reisepreis abzüglich der gewöhnlichen ersparten Aufwendungen.

11. GEWÄHRLEISTUNG/SCHADENERSATZ
11.1. Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reiseteilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
11.2. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, kann der Reiseteilnehmer den Reisepreis mindern oder den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn go-prisma eine vom Reiseteilnehmer bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von go-prisma verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt ist. Darüber hinaus kann er Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
11.3. Sofern bei Flügen Gepäck verloren geht oder beschädigt wird, muss der Reiseteilnehmer eine Schadenanzeige (P.I.R.) an Ort und Stelle bei der Fluggesellschaft erstatten. Bei fehlender Schadenanzeige kommen Ansprüche nicht in Betracht.

12. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG

12.1. Unsere vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit wir für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.
12.2. Für alle gegen uns gerichteten Schadenersatzansprüche aus deliktischer Haftung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
12.3. Wir haften nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil unserer Reiseleistungen sind. Wir haften jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung von Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch uns ursächlich geworden ist.

13. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN UND VERJÄHRUNG

13.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise uns gegenüber geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann er Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung, zu melden.
13.2. Die vertraglichen Ansprüche des Reiseteilnehmers wegen Mängeln der Reise nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Die Verjährung ist bei Verhandlungen über den Anspruch gehemmt, bis der Reisende oder Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13.3. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

14. ALLGEMEINES
14.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.
14.2. Es gilt deutsches Recht.

Reiseveranstalter
go-prisma Studienreisen GmbH
Kantatenweg 9a
04229 Leipzig

Registergericht: Leipzig
Registernummer: HRB Leipzig 29531

Stand: März 2021

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